BFH - Urteil vom 18.03.1998
II R 48/96

BFH - Urteil vom 18.03.1998 (II R 48/96) - DRsp Nr. 1999/1626

BFH, Urteil vom 18.03.1998 - Aktenzeichen II R 48/96

DRsp Nr. 1999/1626

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichteten in den Jahren 1980/1981 auf einem ihnen gehörenden Grundstück ein Wohngebäude. Nach den bauordnungsbehördlich genehmigten Bauzeichnungen für den "Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses mit Einliegerwohnung" sollte das Gebäude auf einer Ebene zwei baulich vollständig voneinander getrennte Wohneinheiten mit jeweils separaten Zugängen von außen und den erforderlichen Sanitär- und Küchenvorrichtungen enthalten. Tatsächlich befanden sich aber von Anfang an zwischen der Haupt- und der Einliegerwohnung zwei Türverbindungen. Hauptwohnung und Einliegerwohnung wurden von den Klägern und ihrer Familie von Anfang an einheitlich bewohnt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) stellte durch Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1982 vom 26. November 1982 für das Grundstück die Grundstücksart "Zweifamilienhaus" und den Einheitswert auf... DM fest.