BFH - Urteil vom 18.03.1998
II R 62/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1333

BFH - Urteil vom 18.03.1998 (II R 62/96) - DRsp Nr. 1998/17389

BFH, Urteil vom 18.03.1998 - Aktenzeichen II R 62/96

DRsp Nr. 1998/17389

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen mit ihren beiden Kindern zur Vermögensteuer veranlagt wurden. In ihrer Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1994 machten die Kläger u.a. Schulden in Höhe von ... DM geltend, die mit Grundstückserwerben im Beitrittsgebiet in Zusammenhang standen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte durch Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1994, ausgehend von einem steuerpflichtigen Vermögen von ... DM Vermögensteuer in Höhe von ... DM gegen die Kläger fest. Dabei blieben die mit den Grundstücken im Beitrittsgebiet zusammenhängenden Schulden unberücksichtigt. Ferner setzte das FA bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens Steuererstattungsansprüche in Höhe von ... DM an.

Einspruch und Klage, mit denen sich die Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Schulden sowie gegen die Berücksichtigung der Steuererstattungsansprüche, die nach ihren Angaben durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen gemäß § 4 des Fördergebietsgesetzes entstanden waren, wandten, blieben ohne Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 1084 veröffentlicht.