BFH - Urteil vom 18.03.1998
II R 7/96
Normen:
AO 1977 § 119 Abs. 1, § 172 Abs. 1, § 181 Abs. 5, § 182 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 18.03.1998 (II R 7/96) - DRsp Nr. 1999/702

BFH, Urteil vom 18.03.1998 - Aktenzeichen II R 7/96

DRsp Nr. 1999/702

»Der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 muß unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war. Die genaue Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume (Veranlagungszeiträume) den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll, ist nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 11. Januar 1995 II R 125/91, BFHE 176, 444, BStBl II 1995, 302, 304).«

Normenkette:

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 172 Abs. 1, § 181 Abs. 5, § 182 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahre 1980 ein in A gelegenes Grundstück mit aufstehendem zweigeschossigen Wohngebäude. Die im Erdgeschoß gelegenen Wohnräume sind über eine zum Eingang hin offene Diele erreichbar, von der aus auch eine Treppe zu den im Obergeschoß gelegenen Wohnräumen führt. Sowohl im Erdgeschoß als auch im Obergeschoß befanden sich Küche und WC.