I. Streitig ist, ob und ggf. inwieweit der Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 1983 nach § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 10. Februar 1993 10 K 5042/88 entgegenstand.
Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der A-GmbH (GmbH). Diese hatte verschiedenen Sicherungsnehmern Kfz sicherungshalber übereignet, u.a. der V-Bank zwei Fahrzeuge (Fahrgestell-Nr. 817438 und Fahrgestell-Nr. 805849). Nach Eröffnung des Konkursverfahrens am 9. Dezember 1982 gab der Kläger noch im Jahr 1982 die Kfz gegenüber der Sicherungsnehmerin aus der Konkursmasse frei. Die V-Bank verwertete die Kfz in 1983.
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