BFH - Urteil vom 18.04.2007
XI R 57/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1854
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1905/02

BFH - Urteil vom 18.04.2007 (XI R 57/05) - DRsp Nr. 2007/15091

BFH, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen XI R 57/05

DRsp Nr. 2007/15091

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) absolvierte an einer Technischen Hochschule in Polen ein Studium, das sie 1980 mit dem Abschluss als "Magister Ingenieur Elektronik" beendete. Sie war zunächst nichtselbstständig bei der Firma X im Bereich Software tätig.

Zum 1. April 1994 meldete die Klägerin den gewerblichen Betrieb "EDV-Organisation, Beratung, Programmierung, PC-Technologie sowie Verkauf von PCs und Zubehör" an.

Für die Streitjahre ermittelte sie ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und erklärte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 18 EStG.

Nach Auffassung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) entsprach das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin der eines EDV-Beraters. Es qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb und erließ Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 1994 bis 1999.