BFH - Urteil vom 18.05.1984
III R 38/79
Normen:
BewG §§ 104, 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 542
BStBl II 1984, 741
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 18.05.1984 (III R 38/79) - DRsp Nr. 1996/12041

BFH, Urteil vom 18.05.1984 - Aktenzeichen III R 38/79

DRsp Nr. 1996/12041

»1. Bedient sich ein Unternehmen (Trägerunternehmen) zur Gewährung von Ruhegeldern an seine Arbeitnehmer und deren Angehörige einer rechtsfähigen Unterstützungskasse, so kann das Trägerunternehmen unverfallbar gewordene Anwartschaften der noch aktiven Arbeitnehmer gegenüber der Unterstützungskasse bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Pensionsverpflichtung gemäß § 104 BewG abziehen. 2. Ein Schuldabzug des Trägerunternehmens beim Betriebsvermögen kommt gemäß § 103 Abs. 1 BewG erst dann in Betracht, wenn am bewertungsrechtlich maßgebenden Stichtag mit seiner konkreten Inanspruchnahme im Versorgungsfall mit Sicherheit zu rechnen ist.«

Normenkette:

BewG §§ 104, 103 Abs. 1 ;

Gründe: