BFH - Urteil vom 18.05.1984
VI R 130/80
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 141, 140
BStBl II 1984, 588
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, Senate in Köln,

BFH - Urteil vom 18.05.1984 (VI R 130/80) - DRsp Nr. 1996/11956

BFH, Urteil vom 18.05.1984 - Aktenzeichen VI R 130/80

DRsp Nr. 1996/11956

»Einbürgerungskosten einer französischen Staatsangehörigen, die den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit begehrt, um ins deutsche Beamtenverhältnis aufgenommen zu werden, sind Kosten der allgemeinen Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Anerkennung der der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) entstandenen Aufwendungen für ihre Einbürgerung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und die Zuordnung von Einnahmen der Klägerin aus nebenberuflicher Lehrtätigkeit zu den Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist gebürtige Französin. Sie heiratete im Jahr 1971 den Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger), einen deutschen Staatsangehörigen; sie lebt seitdem in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Vor ihrer Übersiedlung beendete sie in Frankreich erfolgreich ein Studium der Germanistik.