I. Streitig ist die Anerkennung der der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) entstandenen Aufwendungen für ihre Einbürgerung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und die Zuordnung von Einnahmen der Klägerin aus nebenberuflicher Lehrtätigkeit zu den Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist gebürtige Französin. Sie heiratete im Jahr 1971 den Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger), einen deutschen Staatsangehörigen; sie lebt seitdem in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Vor ihrer Übersiedlung beendete sie in Frankreich erfolgreich ein Studium der Germanistik.
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