Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1986 als Soldat in I stationiert. Sein Jahresbruttoarbeitslohn betrug 28.285 DM. Vom 24. April bis 4. September 1986 war der ledige Kläger zu einem Lehrgang nach B abkommandiert. Während des Lehrgangs nahm er dort an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Vom 11. Juli bis 11. August 1986 hatte er Urlaub.
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