I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 1991 von der Stadt X zwei Teilflächen eines unbebauten Grundstücks. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) plante er zunächst, das Grundstück zu bebauen und an ein fremdes Autohaus zu vermieten.
Dem Kläger war bei Erwerb bekannt, dass ein Teil beider Teilflächen seit 1989 durch Dritte widerrechtlich mit Wohn- und Bauwagen besetzt war. Das Landgericht (LG) X hatte die Besetzer dazu verurteilt, die Grundstücke zu räumen und an die Stadt herauszugeben. Für die zwangsweise Räumung des Grundstücks wandte der Kläger im Streitjahr (1994) 176 006 DM auf.
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