BFH - Urteil vom 18.05.2004
IX R 57/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 1 § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1950
BFH/NV 2004, 1455
BFHE 206, 238
BStBl II 2004, 872
DB 2004, 1970
DStRE 2004, 1203
NZM 2005, 153
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5793/96

BFH - Urteil vom 18.05.2004 (IX R 57/01) - DRsp Nr. 2004/13464

BFH, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen IX R 57/01

DRsp Nr. 2004/13464

»Wird ein unbebautes, besetztes Grundstück zwangsweise geräumt, um es anschließend teilweise bebauen und teilweise als Freifläche vermieten zu können, sind die Aufwendungen für die Zwangsräumung, soweit sie die zu bebauende Fläche betreffen, Herstellungskosten der später errichteten Gebäude, und soweit sie die Freifläche betreffen, Anschaffungskosten des Grund und Bodens.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 1 § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 1991 von der Stadt X zwei Teilflächen eines unbebauten Grundstücks. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) plante er zunächst, das Grundstück zu bebauen und an ein fremdes Autohaus zu vermieten.

Dem Kläger war bei Erwerb bekannt, dass ein Teil beider Teilflächen seit 1989 durch Dritte widerrechtlich mit Wohn- und Bauwagen besetzt war. Das Landgericht (LG) X hatte die Besetzer dazu verurteilt, die Grundstücke zu räumen und an die Stadt herauszugeben. Für die zwangsweise Räumung des Grundstücks wandte der Kläger im Streitjahr (1994) 176 006 DM auf.