BFH - Urteil vom 18.05.2004
IX R 63/02
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1950
BFH/NV 2004, 1457
BFHE 206, 174
BStBl II 2004, 874
DB 2004, 1915
DStRE 2004, 1211
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4816/98

BFH - Urteil vom 18.05.2004 (IX R 63/02) - DRsp Nr. 2004/13465

BFH, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen IX R 63/02

DRsp Nr. 2004/13465

»Veräußert ein Steuerpflichtiger sein Grundstück an seinen Nachbarn, der mit dem Eigentumserwerb zugleich erreichen möchte, dass der Steuerpflichtige seine öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen dessen Bauvorhaben nicht (mehr) geltend macht, so ist das Entgelt dem nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbaren Veräußerungsvorgang auch dann zuzuordnen, wenn sich der Steuerpflichtige im Kaufvertrag ausdrücklich zum Verzicht auf seine Nachbarrechte verpflichtet.«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das er im Jahre 1989 für 115 000 DM erworben hatte. Im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens erwarb er eine weitere Parzelle gegen Ausgleichszahlung von 24 299,50 DM hinzu. In der Folgezeit stellte die Stadt einen Bebauungsplan "Frachtzentrum" auf und wies die ihm unterfallenden Grundstücksparzellen, zu denen auch das Grundstück des Klägers gehörte, als Sondergebiet aus. Die X plante als Eigentümerin der Nachbargrundstücke ein Frachtzentrum und erhielt 1993 eine entsprechende Baugenehmigung. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und erstritt erfolgreich einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Gegen dessen Beschluss wurde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt.