Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte Einkünfte aus der Vermietung eines denkmalgeschützten Gebäudes, das er im Laufe des Jahres 1988 veräußerte.
Für das Jahr der Veräußerung beanspruchte er wie in den Vorjahren erhöhte Absetzungen nach § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Höhe von 10 v.H. der angefallenen Herstellungskosten.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte die erhöhten Absetzungen für 1988 lediglich zeitanteilig. Dies wirkte sich auf den Verlustrücktrag für 1986 und 1987 sowie den Verlustvortrag für 1989 aus (Streitjahre).
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG 1995, 305).
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV seien im Jahr der Veräußerung des Objekts nur zeitanteilig vorzunehmen.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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