I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in X. Es handelt sich dabei um mit Obstbäumen bestandene Grünflächen. Die Grundstücke waren zum 1. Januar 1974, wie schon zum Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964), als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Die Grundstücksflächen liegen in einem Gebiet, für das die Stadt X im Jahr 1971 einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan -Nutzung als Industrie- und Gewerbegebiet- aufgestellt und im Jahr 1975 ein Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz (
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) bewertete die Flächen im Jahr 1978 durch Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 1976 als unbebautes Grundstück. Der Einspruch der Klägerin war erfolglos.
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