BFH - Urteil vom 18.07.2001
X R 15/99
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 175

BFH - Urteil vom 18.07.2001 (X R 15/99) - DRsp Nr. 2002/803

BFH, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen X R 15/99

DRsp Nr. 2002/803

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- bewohnen gemeinsam ein Reihenhaus, an das sie im Jahr 1987 einen Anbau (Wintergarten) errichteten. Eigentümer des Grundstücks waren der Kläger und seine Mutter je zur Hälfte. Der Kläger hatte seinen Miteigentumsanteil von seinem verstorbenen Stiefvater geerbt.

Bei den Einkommensteuerveranlagungen für 1987 bis 1992 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für den Anbau antragsgemäß jeweils einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 5 v.H. der Herstellungskosten (= 6 631 DM). Nach einer Außenprüfung änderte das FA die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1991 und 1992 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und gewährte den Abzugsbetrag wegen des nur hälftigen Miteigentums an dem Grundstück nur noch zur Hälfte in Höhe von jeweils 3 316 DM. Die Einsprüche waren erfolglos.