BFH - Urteil vom 18.07.2001
X R 29/99
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 176

BFH - Urteil vom 18.07.2001 (X R 29/99) - DRsp Nr. 2002/805

BFH, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen X R 29/99

DRsp Nr. 2002/805

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Vater des Klägers war Eigentümer eines Zweifamilienhauses auf einem Hanggrundstück, in dem die Kläger in einer abgeschlossenen Wohnung --bestehend aus zwei Räumen im Dachgeschoss und einer Küche sowie einem Bad im Obergeschoss-- wohnten. Die Eltern des Klägers bewohnten das Erdgeschoss und einen Teil des Obergeschosses.

Als die Kläger ein Kind erwarteten und deshalb mehr Wohnraum benötigten, gestattete der Vater dem Kläger, einen Anbau an das Zweifamilienhaus zu errichten. Der Anbau befindet sich auf der Höhe des Ober- und Dachgeschosses des Gebäudes und wurde durch Baumaßnahmen an dem Altbau mit der von den Klägern bisher bewohnten Wohnung verbunden. Seit Dezember 1993 nutzen die Kläger den Anbau zu eigenen Wohnzwecken.