BFH - Urteil vom 18.07.2007
II R 34/04
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 671/2000

BFH - Urteil vom 18.07.2007 (II R 34/04) - DRsp Nr. 2007/22885

BFH, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen II R 34/04

DRsp Nr. 2007/22885

Gründe:

I. Zur Firmengruppe der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einem Bankunternehmen, gehörte im Jahr 1991 die X Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH (X-GmbH). Diese wiederum war Komplementärin der Y-KG (KG), zu deren Kommanditisten mehrere Regionalbanken sowie eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Klägerin gehörten.

Die Klägerin bediente sich u.a. der KG als Grundstücksverwertungsgesellschaft bei der Abwicklung des übernommenen Immobilienkreditgeschäfts einer in finanzielle Schieflage geratenen Bank, wobei die KG die in die Zwangsversteigerung geratenen beliehenen Grundstücke ersteigerte. Die dazu erforderlichen Mittel stellte die Klägerin der KG im Wege einer sog. Objektfinanzierung darlehensweise zur Verfügung. Der KG war zugesichert, die Mittel nur insoweit zurückzufordern, wie das der Verwertungserlös zuließ. Im Einzelfall schloss die Klägerin mit der KG vor dem Versteigerungstermin sog. Garantievereinbarungen, wonach die KG unter der Bedingung, dass ihr der Zuschlag erteilt wird, der Klägerin die Zahlung des Betrages garantierte, der sich bei einem Meistgebot in Höhe des gerichtlich festgestellten Verkehrswerts nach Abzug von 3 % dieses Werts ergäbe.