BFH - Urteil vom 18.07.2007
II R 46/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1830
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 109/03

BFH - Urteil vom 18.07.2007 (II R 46/06) - DRsp Nr. 2007/15955

BFH, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen II R 46/06

DRsp Nr. 2007/15955

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), Eheleute, kauften im Jahr 1970 ein im späteren Beitrittsgebiet gelegenes Wohnhaus auf einem im "Eigentum des Volkes" stehenden Grundstück. An diesem Grundstück erhielten sie aufgrund des § 7 Abs. 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 3. April 1959 (Gesetzblatt der DDR I, S. 277) durch Urkunde des Rates der Stadt Dresden vom 21. September 1970 mit Wirkung zum 1. Januar 1970 ein unentgeltliches und unbefristetes Nutzungsrecht, das in das Grundbuch eingetragen wurde. Durch Kaufvertrag vom 29. November 1990 erwarben die Kläger das Grundstück.

Die seinerzeit zuständige Behörde der DDR rechnete mit Fortschreibungsbescheid vom 4. August 1970 den Klägern einen Einheitswert von 4 860 Mark der DDR für das "Einfamilienhaus" auf den 1. Januar 1970 zu und setzte den Grundsteuermessbetrag auf der Grundlage dieses Einheitswerts fest. Der Einheitswert zum 1. Januar 1939 war nach einem Vermerk auf dem Einheitswertbogen III durch Entscheidung im Feststellungsverfahren vom 20. Januar 1939 für das als "Einfamilienhaus" bewertete Grundstück aus dem Brandkassenwert abgeleitet und in Höhe von 4 860 RM festgestellt worden.