I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) nahm für die von ihr hergestellten Waren Ausfuhrerstattung in Anspruch und beantragte hierfür die Ausfuhrabfertigung beim Zollamt (ZA). Das ZA nahm sowohl die Kontrollen als auch die Abfertigung im Betrieb der Klägerin vor. Mit fünf, in diesem Verfahren noch anhängigen Kostenbescheiden setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--), für durchgeführte Abfertigungen und Kontrollen aufgrund von §§ 2 ff. Zollkostenverordnung (ZKostV) Gebühren für "MO-Waren" fest. Die dagegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob die Kostenbescheide und die Einspruchsentscheidung aus den in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern (ZfZ) 1998, 100 wiedergegebenen Gründen auf.
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