BFH - Urteil vom 18.08.1998
VII R 8/98
Normen:
MOG § 17 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2513
BFH/NV 1999, 279
BFHE 186, 567
DB 1998, 2404
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 18.08.1998 (VII R 8/98) - DRsp Nr. 1999/573

BFH, Urteil vom 18.08.1998 - Aktenzeichen VII R 8/98

DRsp Nr. 1999/573

»Abfertigungshandlungen im Zusammenhang mit der Gewährung von marktordnungsrechtlichen Ausfuhrerstattungen, die außerhalb des Amtsplatzes der Ausfuhrzollstelle im Betrieb des Ausführers stattfinden, sind nur dann nach § 17 Abs. 5 MOG kostenpflichtig, wenn sie dort aus Gründen stattgefunden haben, die allein dem Ausführer zuzurechnen sind. Ein solcher Grund wird in der Regel nur ein entsprechender Antrag des Ausführers sein, ist aber nicht die einseitige Anordnung der Zollstelle.«

Normenkette:

MOG § 17 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) nahm für die von ihr hergestellten Waren Ausfuhrerstattung in Anspruch und beantragte hierfür die Ausfuhrabfertigung beim Zollamt (ZA). Das ZA nahm sowohl die Kontrollen als auch die Abfertigung im Betrieb der Klägerin vor. Mit fünf, in diesem Verfahren noch anhängigen Kostenbescheiden setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--), für durchgeführte Abfertigungen und Kontrollen aufgrund von §§ 2 ff. Zollkostenverordnung (ZKostV) Gebühren für "MO-Waren" fest. Die dagegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob die Kostenbescheide und die Einspruchsentscheidung aus den in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern (ZfZ) 1998, 100 wiedergegebenen Gründen auf.