I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der VuB-GmbH. Diese war mehrheitlich an der A.-GmbH beteiligt, die ihrerseits Gesellschafterin der R.-GmbH und der C.-GmbH war. Zwischen der VuB-GmbH (Organträgerin) und der A.-GmbH (Organgesellschaft) bestand im Streitjahr 1989 erstmals eine gewerbesteuerliche Organschaft. Die A.-GmbH war ihrerseits --wie bereits in den Vorjahren-- gewerbesteuerlich Organträgerin im Verhältnis zu den Organgesellschaften R.- und C.-GmbH.
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