BFH - Urteil vom 18.08.2004
II R 42/02
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 172/97

BFH - Urteil vom 18.08.2004 (II R 42/02) - DRsp Nr. 2004/19182

BFH, Urteil vom 18.08.2004 - Aktenzeichen II R 42/02

DRsp Nr. 2004/19182

Gründe:

I. Alle Anteile an der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), hält die A-GmbH, deren Anteile wiederum sämtlich vom B gehalten werden.

Die Klägerin erwarb durch Kaufvertrag vom 13. Dezember 1994 mehrere Grundstücke in M (Beitrittsgebiet) zu einem Kaufpreis von ... DM. Hinsichtlich dieser Grundstücke hatte der B Restitutionsansprüche geltend gemacht, die von der früheren Treuhandanstalt als treuhänderischer Verwalterin dieser Grundstücke bestritten worden waren. Die diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten wurden durch eine "Rahmenvereinbarung" vom 6. Juni 1994 beigelegt, wonach die Treuhandanstalt zum Verkauf u.a. der oben bezeichneten Grundstücke an die Klägerin verpflichtet war.

Für diesen Grunderwerb setzte das seinerzeit zuständige Finanzamt X durch Bescheid vom 10. Januar 1996 nach einer Gegenleistung von ... DM Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM fest. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, der Erwerbsvorgang sei nach § 34 Abs. 3 des Vermögensgesetzes (VermG) in seiner am 13. Dezember 1994 geltenden Fassung steuerfrei, blieben ohne Erfolg.