A. Die Ehe zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und dem Beigeladenen wurde 1991 geschieden. Im Rahmen der Scheidung wurde u.a. folgende Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen:
"1. Die Parteien verzichten wechselseitig auf Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach §
2. Der Antragsteller verpflichtet sich, in Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Versorgungsrente in Höhe der Hälfte seiner jeweiligen Versorgungsansprüche gegen die H AG und gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der H AG an die Antragsgegnerin zu bezahlen. Die Versorgungsansprüche bestehen derzeit in folgender Höhe:
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