I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inländische gemeinnützige Stiftung i.S. von §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Sitz in Berlin. Vorstand der Stiftung ist T. T hatte bis zum 31. Dezember 1997 seinen Wohnsitz in Deutschland. 1998 verzog er nach Spanien. Seit 1. Juli 1999 (Streitjahr) hat er seinen Wohnsitz in X (Türkei). T übte seine Leitungstätigkeit für die Klägerin sowohl im Inland als auch im Ausland aus. Nach dem Anstellungsvertrag, der mit Erreichen des Rentenalters endet, hat T Anspruch auf Erholungsurlaub; seine tägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden. Die Klägerin behielt für das Gehalt von T in den Jahren 1998 bis 2000 keine Lohnsteuer ein.
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