BFH - Urteil vom 18.09.2007
I R 93/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 206
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2168/03

BFH - Urteil vom 18.09.2007 (I R 93/06) - DRsp Nr. 2007/23596

BFH, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen I R 93/06

DRsp Nr. 2007/23596

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inländische gemeinnützige Stiftung i.S. von §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Sitz in Berlin. Vorstand der Stiftung ist T. T hatte bis zum 31. Dezember 1997 seinen Wohnsitz in Deutschland. 1998 verzog er nach Spanien. Seit 1. Juli 1999 (Streitjahr) hat er seinen Wohnsitz in X (Türkei). T übte seine Leitungstätigkeit für die Klägerin sowohl im Inland als auch im Ausland aus. Nach dem Anstellungsvertrag, der mit Erreichen des Rentenalters endet, hat T Anspruch auf Erholungsurlaub; seine tägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden. Die Klägerin behielt für das Gehalt von T in den Jahren 1998 bis 2000 keine Lohnsteuer ein.