BFH - Urteil vom 18.09.2007
IX R 31/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 762
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5676/01

BFH - Urteil vom 18.09.2007 (IX R 31/05) - DRsp Nr. 2008/6119

BFH, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen IX R 31/05

DRsp Nr. 2008/6119

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) in den Streitjahren 1998 und 1999 zu gewähren sind.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sowie die Beigeladenen beteiligten sich im Jahre 1998 an einer Bauherrengemeinschaft (BHG) zur Sanierung eines Wohnhauses in Sachsen; nach dem in jenem Jahr geschlossenen notariellen Vertrag erwarben sie jeweils von der "X" GmbH (GmbH) einen Miteigentumsanteil an dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstück, verbunden mit Sondereigentum jeweils an einer noch zu schaffenden Wohneinheit. Anschließend wurde das Gebäude entsprechend dem im Vertrag in Bezug genommenen Sanierungskonzept umfassend modernisiert. Dabei wurde unter Abbruch und Ergänzung von Zwischenwänden das bisher 10 Wohnungen umfassende Gebäude in diejenigen 20 Wohnungen aufgeteilt, die die Kläger sowie die Beigeladenen jeweils erworben hatten.

In den Feststellungserklärungen für die Streitjahre begehrte die GmbH als Empfangsbevollmächtigte der BHG auf die jeweils den Klägern zuzurechnenden Sanierungskosten eine Sonderabschreibung (Sonder-AfA) gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG in Höhe von bis zu 40 v.H. der Bemessungsgrundlage sowie die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG.