I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 26. Januar 1998 für 400 000 DM eine noch zu errichtende Eigentumswohnung, die sie ab September 1998 zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Antragsgemäß wurde ihr Eigenheimzulage ab 1998 bewilligt.
Im Jahre 2003 erhielt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon Kenntnis, dass die Mutter der Klägerin zur Finanzierung des Erwerbs am 20. Februar 1998 an die die Eigentumswohnung verkaufende Grundstücksgesellschaft 43 967 DM und am 3. August 1998 auf das Anderkonto des beurkundenden Notars 356 033 DM überwiesen hat. Diese Handhabung wertete das FA als mittelbare Grundstücksschenkung und forderte die bis dahin gezahlte Eigenheimzulage zurück. Der Einspruch blieb erfolglos.
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