I. Vier von der Fa. C-GmbH (im Folgenden: C) gemietete Fahrzeuge (LKW-Anhänger) waren auf den Spediteur X (im Folgenden: Schuldner) zugelassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Dezember 2003 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bestellt. Am 29. März 2004 wurden die LKW-Anhänger auf einen anderen Mieter umgemeldet.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegenüber dem Kläger Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 29. März 2004 fest.
Dagegen wandte sich der Kläger. Die LKW-Anhänger, um die es hier gehe, hätten nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Schuldner sei im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung weder Eigentümer noch Besitzer der Fahrzeuge gewesen. Er, der Kläger, habe C bereits nach der Insolvenzeröffnung den Nichteintritt in die Mietverträge gemäß § 103 der Insolvenzordnung (InsO) erklärt.
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