BFH - Urteil vom 18.11.2004
V R 17/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 468/96

BFH - Urteil vom 18.11.2004 (V R 17/03) - DRsp Nr. 2005/5965

BFH, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen V R 17/03

DRsp Nr. 2005/5965

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der V-AG. Diese betrieb den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen sowie Vermögensanlagen jeglicher Art. Das hierfür erforderliche Kapital erwarb sie durch die Ausgabe sowohl von Aktien als auch von atypisch stillen Beteiligungen, wobei sie in Art einer Publikumsgesellschaft eine Vielzahl stiller Gesellschafter aufnahm.

Im Streitjahr 1995 führte die V-AG (ohne Berücksichtigung der Ausgabe der Aktien und der stillen Beteiligungen) steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 3 508 371,31 DM und steuerfreie Umsätze in Höhe von 1 409 314,26 DM aus; der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den Gesamtumsätzen betrug damit 71,35 v.H.

Im Zusammenhang mit der Ausgabe stiller Beteiligungen bezog die Klägerin von der S-AG auf der Grundlage mehrerer Verträge verschiedene Leistungen, für die sie im Streitjahr 35 473 579,97 DM (netto) aufwandte; hierauf entfiel Umsatzsteuer in Höhe von 5 321 037 DM.