BFH - Urteil vom 19.01.1989
V R 98/83
Normen:
AO (1977) § 227 Abs. 1, § 240 Abs. 1, § 360 Abs. 3 ; BGB § 2039 ; FGO §§ 59, 60 Abs. 3 ; ZPO § 62 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 8
BStBl II 1990, 360
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 19.01.1989 (V R 98/83) - DRsp Nr. 1996/10336

BFH, Urteil vom 19.01.1989 - Aktenzeichen V R 98/83

DRsp Nr. 1996/10336

»1. Miterben können einen Anspruch auf Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen in der Person des Erblassers liegenden Billigkeitsgründen einzeln geltend machen (§ 2039 Satz 1 BGB). Die an dem Rechtsbehelfsverfahren, in dem der Erlaßanspruch verfolgt wird, nicht beteiligten Miterben sind weder notwendig hinzuzuziehen noch notwendig beizuladen. 2. Ein Miterbe, der im Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung des Erlaßantrags aus sachlichen in der Person des Erblassers liegenden Billigkeitsgründen nicht beteiligt ist, wird durch die daran beteiligten Miterben nicht vertreten. Da die Vertretungsfiktion des § 62 ZPO i.V.m. § 59 FGO nicht eingreift, ist seine Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 Abs. 1, § 240 Abs. 1, § 360 Abs. 3 ; BGB § 2039 ; FGO §§ 59, 60 Abs. 3 ; ZPO § 62 ;

Gründe: