BFH - Urteil vom 19.01.1990
VI R 119/86
Normen:
EStG (1982) § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1194
BB 1990, 1461
BFHE 160, 150
BStBl II 1990, 572
NJW 1990, 2710
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 19.01.1990 (VI R 119/86) - DRsp Nr. 1996/13508

BFH, Urteil vom 19.01.1990 - Aktenzeichen VI R 119/86

DRsp Nr. 1996/13508

»Die Aufwendungen eines in einem Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen angestellten Diplom-Kaufmanns zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung einschließlich der Ausgaben für die Teilnahme an der Prüfung stellen Fortbildungskosten (Werbungskosten) dar (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. April 1965 VI 94/64, HFR 1965, 507).«

Normenkette:

EStG (1982) § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Examen als Diplom-Kaufmann abgeschlossen. Im Streitjahr 1982 war sie bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft nichtselbständig tätig. Gleichzeitig bereitete sie sich auf die Steuerberaterprüfung vor. In der Zeit vom 10. Juni bis zum 26. August 1982 nahm sie an einem Steuerlehrgang in D teil. Noch im selben Jahr legte sie die Steuerberaterprüfung ab.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1982 machte sie die ihr im Zusammenhang mit dem genannten Vorbereitungslehrgang entstandenen Kosten sowie die aus Anlaß der Steuerberaterprüfung getätigten Aufwendungen in Höhe von 9.249 DM als Werbungskosten (Fortbildungskosten) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.