I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Examen als Diplom-Kaufmann abgeschlossen. Im Streitjahr 1982 war sie bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft nichtselbständig tätig. Gleichzeitig bereitete sie sich auf die Steuerberaterprüfung vor. In der Zeit vom 10. Juni bis zum 26. August 1982 nahm sie an einem Steuerlehrgang in D teil. Noch im selben Jahr legte sie die Steuerberaterprüfung ab.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1982 machte sie die ihr im Zusammenhang mit dem genannten Vorbereitungslehrgang entstandenen Kosten sowie die aus Anlaß der Steuerberaterprüfung getätigten Aufwendungen in Höhe von 9.249 DM als Werbungskosten (Fortbildungskosten) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
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