I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Flugbegleiterin, machte für das Streitjahr 1996 u.a. Mehraufwendungen für Verpflegung wegen doppelter Haushaltsführung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, weil die doppelte Haushaltsführung am 1. Januar 1996 bereits zwei Jahre bestanden hatte.
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage als unbegründet zurück. Der Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung sei auf im Streitfall bereits abgelaufene zwei Jahre begrenzt.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, ab Januar 1996 seien Verpflegungsmehraufwendungen auch für schon früher begonnene doppelte Haushaltsführungen noch für drei Monate zu gewähren. Denn es fehle --anders als bei der zweijährigen Frist für die doppelte Haushaltsführung-- hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung bei Verpflegungsmehraufwendungen an einer gesetzlich bestimmten Rückbeziehung.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 23. September 1999 aufzuheben und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 4 186 DM als zusätzliche Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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