BFH - Urteil vom 19.02.2004
VI R 22/02
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 380/98

BFH - Urteil vom 19.02.2004 (VI R 22/02) - DRsp Nr. 2004/6244

BFH, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen VI R 22/02

DRsp Nr. 2004/6244

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist leitender Angestellter und außerhalb des Familien-Wohnorts tätig. Am Beschäftigungsort bewohnt er eine vom Arbeitgeber angemietete Wohnung. Die Klägerin ist Lehrerin.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, weil der Kläger bereits mehr als zwei Jahre am Beschäftigungsort tätig gewesen sei. Dabei müsse unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger im Jahr zuvor eine neue Arbeit aufgenommen habe. Denn er habe das neue Arbeitsverhältnis kurzfristig gekündigt. Bereits nach einem Monat habe er wieder die vorherige Stelle bei seinem früheren Arbeitgeber übernommen und die alte Wohnung bezogen.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nicht zu berücksichtigen seien. Diese habe bereits mehr als zwei Jahre bestanden. Denn bei einer nur einmonatigen Unterbrechung werde eine doppelte Haushaltsführung nicht neu begründet. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1028 veröffentlicht.