BFH - Urteil vom 19.02.2004
VI R 74/02
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2411/00

BFH - Urteil vom 19.02.2004 (VI R 74/02) - DRsp Nr. 2004/8134

BFH, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen VI R 74/02

DRsp Nr. 2004/8134

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Architekt in A. Daneben übt er seit 1992 eine nichtselbständige Tätigkeit als Dozent in B aus, wo er sich während der Vorlesungszeiten jeweils von Dienstag bis Donnerstag aufhält. In B hat der Kläger deshalb ein Einzimmerappartement angemietet.

Mit der --nach einer Schätzung im Klageverfahren eingereichten-- Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte der Kläger die Kosten (Miete und Strom) für das Appartement in B in Höhe von ... DM sowie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von ... DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ einen Änderungsbescheid, in welchem es die genannten Aufwendungen nicht berücksichtigte. Der Kläger machte den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens und brachte vor, es müssten die Grundsätze für Reisen eines Unternehmers zwischen mehreren Betriebsstätten angewendet werden, wobei die Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen mit den bei doppelter Haushaltsführung in Betracht kommenden Beträgen anzusetzen seien.