BFH - Urteil vom 19.02.2009
IV R 12/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6950/03

BFH - Urteil vom 19.02.2009 (IV R 12/07) - DRsp Nr. 2009/8086

BFH, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen IV R 12/07

DRsp Nr. 2009/8086

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, an der die Gesellschafter B. und N. je zur Hälfte beteiligt waren. Der Gesellschafter B. war im Streitjahr Dachdeckermeister und Gesellschafter-Geschäftsführer einer Dachdecker-GmbH. Er war außerdem Gesellschafter eines Baustoffgroßhandels und ferner an vier Bauherrengemeinschaften beteiligt. Der Gesellschafter N. war von Beruf Zimmerer. Er war als Angestellter einer unter seinem Namen firmierenden Finanzberatungs-OHG tätig. Außerdem war er jeweils zur Hälfte an zwei Bauherrengemeinschaften beteiligt, aus deren Betätigung er nach eigenen Angaben negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.