BFH - Urteil vom 19.03.1996
II R 59/95
Normen:
FGO (i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992) § 100 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1101
BFHE 179, 571
BStBl II 1996, 321
DB 1996, 1168
DStR 1996, 823
DStZ 1996, 445
DStZ 1997, 307
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 19.03.1996 (II R 59/95) - DRsp Nr. 1996/20867

BFH, Urteil vom 19.03.1996 - Aktenzeichen II R 59/95

DRsp Nr. 1996/20867

»Die Neuregelung des § 100 Abs. 3 FGO i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes gilt ab 1. Januar 1993 uneingeschränkt für alle Verfahren, gleich ob sie am 1. Januar 1993 bereits anhängig waren oder nicht. Dies gilt auch für die Frist des § 100 Abs. 3 Satz 5 FGO

Normenkette:

FGO (i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992) § 100 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 5. März 1990 ein unbebautes Grundstück zu ideellem Miteigentum. Der Kaufpreis betrug 74315 DM.

Am 10. März 1990 schlossen sie einen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Sechs-Familienhauses auf dem Grundstück. Der Pauschalfestpreis sollte 673000 DM betragen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nahm wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Abschluß beider Verträge sowie personeller bzw. gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen auf der Veräußererseite als einheitlichen Vertragsgegenstand der Verträge das bebaute Grundstück an und setzte durch Bescheide vom 25. Mai 1990 gegen die Kläger unter Einbeziehung auch der Bauerrichtungskosten in die Gegenleistung Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 7 502 DM fest.