I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 5. März 1990 ein unbebautes Grundstück zu ideellem Miteigentum. Der Kaufpreis betrug 74315 DM.
Am 10. März 1990 schlossen sie einen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Sechs-Familienhauses auf dem Grundstück. Der Pauschalfestpreis sollte 673000 DM betragen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nahm wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Abschluß beider Verträge sowie personeller bzw. gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen auf der Veräußererseite als einheitlichen Vertragsgegenstand der Verträge das bebaute Grundstück an und setzte durch Bescheide vom 25. Mai 1990 gegen die Kläger unter Einbeziehung auch der Bauerrichtungskosten in die Gegenleistung Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 7 502 DM fest.
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