BFH - Urteil vom 19.03.1997
I R 63/96
Normen:
DDR: StÄndG § 5 Abs. 2; KStG § 54a;
Fundstellen:
BB 1997, 1246
BFHE 183, 91
BStBl II 1997, 468
DB 1997, 1315
VIZ 1997, 500
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 19.03.1997 (I R 63/96) - DRsp Nr. 1997/4507

BFH, Urteil vom 19.03.1997 - Aktenzeichen I R 63/96

DRsp Nr. 1997/4507

»Schüttet eine im Beitrittsgebiet ansässige Kapitalgesellschaft Gewinn für 1991 aus und verwendet sie hierfür einen Gewinnvortrag aus 1990, so ist, auch soweit Gewinn aus 1990 ausgeschüttet wird, § 5 Abs. 2 StÄndG DDR nicht anzuwenden.«

Normenkette:

DDR: StÄndG § 5 Abs. 2; KStG § 54a;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine aus einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks hervorgegangene GmbH, erwirtschaftete im 2. Halbjahr 1990 einen Jahresüberschuß in Höhe von 76364 DM. Ihr im Streitjahr 1990 zu versteuerndes Einkommen betrug 111210 DM. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloß am 30. Oktober 1991, Gewinne in Höhe von 65157 DM auszuschütten und den restlichen Gewinn vorzutragen.

Im Jahresabschluß zum 31. Dezember 1991 wies die Klägerin einen Jahresüberschuß in Höhe von 32609 DM und einen Bilanzgewinn in Höhe von 43816 DM aus. Am 4. Juni 1992 faßte die Gesellschafterversammlung u.a. "zur Gewinnverwendung" folgenden Beschluß:

"Der Gewinnvortrag aus 1990 und der Jahresüberschuß 1991 werden wie folgt verwendet: Ausschüttung einer Dividende von DM 43179 auf das gezeichnete Kapital. Der übersteigende Teil des Bilanzgewinnes ... wird auf das Geschäftsjahr 1992 übertragen."