BFH - Urteil vom 19.03.1998
VII R 72/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1397

BFH - Urteil vom 19.03.1998 (VII R 72/95) - DRsp Nr. 1998/18429

BFH, Urteil vom 19.03.1998 - Aktenzeichen VII R 72/95

DRsp Nr. 1998/18429

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) entnahm in der Zeit von Juni 1989 bis November 1990 aus ihrem Zollager verschiedene Partien von getrocknetem Gemüsepaprika aus Ungarn bzw. Chile, mit Schnittgröße von 4 bis 8 mm, den sie in ihren Zahlungsameldungen als "gemahlen oder sonst zerkleinert" unter Zuordnung zur Unterposition 0904 2090 der Kombinierten Nomenklatur (KN) --Zollsatz 5 %-- anmeldete. Nach Erhebungen über die Beschaffenheit der Ware gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) zu der Auffassung, daß ein nicht gemahlener und auch sonst nicht zerkleinerter Paprika der Unterposition 0904 2010 --Zollsatz 12 %-- vorgelegen habe, und erhob den entsprechenden Zoll nach.