BFH - Urteil vom 19.03.2009
IV R 40/06
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO § 162;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 562/02

BFH - Urteil vom 19.03.2009 (IV R 40/06) - DRsp Nr. 2009/11297

BFH, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IV R 40/06

DRsp Nr. 2009/11297

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO § 162;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GbR Spielautomaten. In ihren durch Einnahmenüberschussrechnung erstellten Gewinnermittlungen wies sie in den Jahren 1988 bis 1998 Verluste von insgesamt 440 171 DM aus. Nach einer Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Verluste in den Jahren 1993 bis 1998 (Streitjahre) wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an. Dementsprechend ergingen geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre sowie geänderte Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 1998. Der vortragsfähige Gewerbeverlust wurde mit Änderungsbescheiden auf 32 181 DM (31. Dezember 1996), 26 417 DM (31. Dezember 1997) und 18 305 DM (31. Dezember 1998) festgestellt.

Nach erfolglosem Einspruch machte die Klägerin mit der Klage geltend, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 121 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt,