BFH - Urteil vom 19.04.2005
VIII R 80/02
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3050/00

BFH - Urteil vom 19.04.2005 (VIII R 80/02) - DRsp Nr. 2006/99

BFH, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen VIII R 80/02

DRsp Nr. 2006/99

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zeichnete ein von der Sparkasse K angebotenes Kapitalanlagemodell (sog. Zwei-Banken-Modell), im Rahmen dessen der Kunde einen bestimmten (Mindest-)Betrag bei der Bank X (Luxembourg) als Festgeld in einer ausländischen Währung (zumeist in Yen) anlegt, bei der ein gegenüber inländischen Geldanlagen deutlich niedrigeres Zinsniveau besteht. Die festgelegte Laufzeit beträgt einige Tage länger als die Spekulationsfrist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Mit der Geldanlage wird der K eine umfassende Kontovollmacht über das Festgeldkonto bei der X erteilt und ein unwiderruflicher Rückkauf der Fremdwährungsanlage am Laufzeitende durch die K zu einem von vornherein festgelegten Kurs vereinbart (sog. Devisentermingeschäft). Der im Anlagezeitpunkt festgelegte Kurs ist unabhängig von der tatsächlichen Kursentwicklung der entsprechenden Währung während der Laufzeit der Kapitalanlage. Er richtet sich ausschließlich nach dem beim Abschluss maßgebenden Zinsniveau im Inland und errechnet sich aus dem Kassakurs im Zeitpunkt der Geldanlage zuzüglich der in Kursstellen ausgedrückten Zinsdifferenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Zins. Die Höhe dieser Differenz wird bei jeder Kapitalanlage entsprechend den jeweiligen Kursverhältnissen neu festgelegt.