BFH - Urteil vom 19.04.2007
III R 34/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2083
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4432/05

BFH - Urteil vom 19.04.2007 (III R 34/06) - DRsp Nr. 2007/16475

BFH, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen III R 34/06

DRsp Nr. 2007/16475

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat eine im Jahr 1986 geborene Tochter, die sich seit dem 1. September 2004 in Ausbildung zur Industriekauffrau befand.

In der Erklärung zu den voraussichtlichen Einkünften und Bezügen der Tochter für das Kalenderjahr 2005 vom 11. März 2005 gab der Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 9 457 EUR an; Werbungskosten machte er nicht geltend. Mit Bescheid vom 22. April 2005 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter ab Januar 2005 auf, da deren Einkünfte und Bezüge voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag im Jahr 2005 von 7 680 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung) überschritten. Der Bescheid wurde nicht angefochten.