BFH - Urteil vom 19.04.2007
III R 48/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 9/06

BFH - Urteil vom 19.04.2007 (III R 48/06) - DRsp Nr. 2007/13020

BFH, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen III R 48/06

DRsp Nr. 2007/13020

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog für seinen im Jahr 1984 geborenen Sohn, der sich in Ausbildung befand, Kindergeld.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab Januar 2003 auf, da dessen Einkünfte und Bezüge voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag im Jahr 2003 von 7 188 Ç (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung) überschritten. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Unter dem 18. Dezember 2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Kindergeld für das Jahr 2003. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 lehnte die Familienkasse diesen Antrag ab, weil die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge des Sohnes weiterhin den Jahresgrenzbetrag überstiegen. Der Kläger focht den Bescheid nicht an.