BFH - Urteil vom 19.05.1999
VI R 216/98

BFH - Urteil vom 19.05.1999 (VI R 216/98) - DRsp Nr. 1999/8681

BFH, Urteil vom 19.05.1999 - Aktenzeichen VI R 216/98

DRsp Nr. 1999/8681

Gründe:

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Prozeßvertreter X der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in deren Namen Klage wegen Einkommensteuer 1994. Er beantragte zuletzt, einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4 300 DM pro Kind sowie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen Freibetrag in Höhe von 300 DM zu berücksichtigen.

Nachdem das Finanzgericht (FG) ihm eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Vorlage der Prozeßvollmacht gesetzt hatte, legte X eine undatierte, von den Klägern unterschriebene und X als Bevollmächtigten ausweisende Vollmacht vor. Die Vollmacht ist durch einen Stempelaufdruck "für Einkommensteuer, Lohnsteuer-Jahresausgleich, Solidaritätszuschlag" sowie durch den handschriftlichen Zusatz "1983-1997" ergänzt. Nach dem formularmäßigen Text der Vollmacht ist X u.a. dazu bevollmächtigt, die Unterzeichner in ihren Steuer- und Buchführungsangelegenheiten und Kindergeldangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern und Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten und gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision, Nichtigkeitsantrag usw.) einzulegen.