BFH - Urteil vom 19.05.1999
VI R 218/98

BFH - Urteil vom 19.05.1999 (VI R 218/98) - DRsp Nr. 1999/8682

BFH, Urteil vom 19.05.1999 - Aktenzeichen VI R 218/98

DRsp Nr. 1999/8682

Gründe:

Nach erfolglosem Einspruch erhob Steuerberater X namens der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Klage wegen Einkommensteuer 1994. Er beantragte, einen Kinderfreibetrag von 4 300 DM zu berücksichtigen und bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen Freibetrag von 200 DM anzusetzen. Der Klageschrift war eine undatierte, von den Klägern unterschriebene und X als Bevollmächtigten ausweisende Vollmacht beigefügt, deren Überschrift durch einen Stempelaufdruck mit handschriftlichem Zusatz "für Einkommensteuer, Lohnsteuer-Jahresausgleich, Solidaritätszuschlag 1983 bis 1996" ergänzt ist. Nach dem formularmäßig verfaßten Text wird X u.a. dazu bevollmächtigt, die Unterzeichner in ihren Steuerangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen, sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und rechtsverbindliche Unterschrift zu leisten.