Nach erfolglosem Einspruch erhob Steuerberater X namens der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Klage wegen Einkommensteuer 1994. Er beantragte, einen Kinderfreibetrag von 4 300 DM zu berücksichtigen und bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen Freibetrag von 200 DM anzusetzen. Der Klageschrift war eine undatierte, von den Klägern unterschriebene und X als Bevollmächtigten ausweisende Vollmacht beigefügt, deren Überschrift durch einen Stempelaufdruck mit handschriftlichem Zusatz "für Einkommensteuer, Lohnsteuer-Jahresausgleich, Solidaritätszuschlag 1983 bis 1996" ergänzt ist. Nach dem formularmäßig verfaßten Text wird X u.a. dazu bevollmächtigt, die Unterzeichner in ihren Steuerangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen, sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und rechtsverbindliche Unterschrift zu leisten.
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