BFH - Urteil vom 19.05.2004
III R 12/03
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1481
BFHE 205, 561
BStBl II 2004, 837
DStR 2004, 1521
ZfIR 2004, 882
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1270/02

BFH - Urteil vom 19.05.2004 (III R 12/03) - DRsp Nr. 2004/13462

BFH, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen III R 12/03

DRsp Nr. 2004/13462

»Eine Wohnung, die in der Wohnform des "betreuten Wohnens" genutzt wird, dient regelmäßig Wohnzwecken und ist daher investitionszulagenbegünstigt.«

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. a ;

Gründe:

I. Ende 1999 erwarben die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in S. In § 19 des Kaufvertrages war ausgeführt:

"1. Die Wohnungen werden seniorengerecht ausgestattet, entsprechend der DIN 18025, Teil II (barrierefreies Wohnen), jedoch nicht Teil I.

2. Dem Erwerber ist bekannt, dass das gesamte Vertragsobjekt nach Baufertigstellung im Rahmen des betreuten Wohnens genutzt werden muss, und zwar nach Angabe des Veräußerers aufgrund Eintragung in dem entsprechenden Baulastenverzeichnis der Stadt S.

3. Der Erwerber verpflichtet sich, gegenüber den anderen Miteigentümern zu gegebener Zeit im Rahmen der Erwerber-/Eigentümergemeinschaft an einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Träger für betreutes Wohnen mitzuwirken. Es wird klargestellt, dass die Einzelheiten dieser Regelung die Erwerbergemeinschaft selbst festlegen muss; der Veräußerer hat insoweit keine Verpflichtungen."