BFH - Urteil vom 19.05.2015
VIII R 12/13
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1785/11

BFH - Urteil vom 19.05.2015 (VIII R 12/13) - DRsp Nr. 2015/19401

BFH, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen VIII R 12/13

DRsp Nr. 2015/19401

Tenor

1. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Dezember 2012 11 K 1785/11 F aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der als selbständiger Steuerberater tätige Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die anhand eines Fahrtenbuchs ermittelten tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen kann, soweit die jeweils am selben Tag durchgeführte Hin- oder Rückfahrt durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wurde.