Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die einen Blumeneinzelhandel betreibt, mietete in den Streitjahren Geschäftsräume für 15 Filialen an, die sie anschließend mit erheblichem Kostenaufwand umbaute. Für die Vermittlung der Mietverträge zahlte sie jeweils eine Maklercourtage, und zwar im Jahre 1982 in Höhe von insgesamt 93724 DM, 1984 in Höhe von 135047 DM und 1985 in Höhe von 71011 DM. Im Rahmen ihrer Gewinnermittlung gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelte die Klägerin die Maklerkosten als Betriebsausgaben.
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