I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Veranlagungsverfahren durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH vertreten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verlängerte antragsgemäß die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1990 bis zum 28. Februar 1992. Die Anträge vom 27. Februar 1992 und vom 5. Mai 1992 auf weitere Fristverlängerung lehnte das FA durch Bescheide vom 6. März 1992 und 14. Mai 1992 ab.
Die Einkommensteuererklärung für 1990 ging am 1. Juni 1992 beim FA ein. Am 10. August 1992 unterzeichnete der zuständige Sachbearbeiter den Eingabewertbogen. Durch Bescheid vom 7. September 1992 setzte das FA Einkommensteuer in Höhe von 2 797 DM und einen Verspätungszuschlag in Höhe von 40 DM fest. Die Abschlusszahlung betrug 1 553 DM.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|