BFH - Urteil vom 19.06.2001
X R 83/98
Normen:
FGO § 102 ; AO (1977) § 5, § 109 Abs. 1 S. 2, § 149 Abs. 2 S. 1, § 152 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BB 2001, 1994
BB 2002, 187
BFHE 195, 558
BStBl II 2001, 618
DB 2001, 2232
DStR 2001, 1839
DStZ 2000, 745
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

BFH - Urteil vom 19.06.2001 (X R 83/98) - DRsp Nr. 2001/12296

BFH, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen X R 83/98

DRsp Nr. 2001/12296

»Bearbeitet das FA eine verspätet abgegebene Steuererklärung nicht alsbald nach Eingang, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verspätung nicht nur geringfügig war und die Veranlagung innerhalb einer angemessenen Zeit (hier: 71 Tage) nach Eingang der Erklärung abschließend gezeichnet worden ist.«

Normenkette:

FGO § 102 ; AO (1977) § 5, § 109 Abs. 1 S. 2, § 149 Abs. 2 S. 1, § 152 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Veranlagungsverfahren durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH vertreten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verlängerte antragsgemäß die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1990 bis zum 28. Februar 1992. Die Anträge vom 27. Februar 1992 und vom 5. Mai 1992 auf weitere Fristverlängerung lehnte das FA durch Bescheide vom 6. März 1992 und 14. Mai 1992 ab.

Die Einkommensteuererklärung für 1990 ging am 1. Juni 1992 beim FA ein. Am 10. August 1992 unterzeichnete der zuständige Sachbearbeiter den Eingabewertbogen. Durch Bescheid vom 7. September 1992 setzte das FA Einkommensteuer in Höhe von 2 797 DM und einen Verspätungszuschlag in Höhe von 40 DM fest. Die Abschlusszahlung betrug 1 553 DM.