BFH - Urteil vom 19.08.1998
XI R 90/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 41
DStZ 1999, 99

BFH - Urteil vom 19.08.1998 (XI R 90/96) - DRsp Nr. 1999/423

BFH, Urteil vom 19.08.1998 - Aktenzeichen XI R 90/96

DRsp Nr. 1999/423

Gründe:

I.1. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Für das Streitjahr 1991 begehren sie die Berücksichtigung von Aufwendungen des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister für Fahrten vom gemeinsamen Wohnhaus zu seinem Kehrbezirk in voller Höhe als Betriebsausgaben.

An das von den Klägern bewohnte Wohnhaus ist auf einer Seite ein Büroraum, auf der anderen Seite ein Werkstatt- und Sozialraum mit Duschgelegenheit und Besprechungsecke angebaut. Im Büroraum erledigt der Kläger einen Teil seiner betrieblichen Tätigkeit, insbesondere das Führen des Kehrbuches, die Vor- und Nachbereitung der im Kehrbezirk durchgeführten Arbeiten und die Planung des Einsatzes seines Mitarbeiters. Darüber hinaus führt er dort die für seinen Kehrbezirk anfallenden Berechnungen durch und arbeitet Begutachtungen in feuerungstechnischen Fragen aus. Im Werkstatt- und Sozialraum werden die anstehenden Kehr- und Meßaufträge und die erledigten Arbeiten besprochen.