BFH - Urteil vom 19.08.2002
VIII R 17/02
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 200, 219
BStBl II 2003, 88
DB 2002, 2417
NJW 2003, 1272
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 29.1.2002 - 8 K 884/98 Ki (EFG 2002, 1180),

BFH - Urteil vom 19.08.2002 (VIII R 17/02) - DRsp Nr. 2002/17450

BFH, Urteil vom 19.08.2002 - Aktenzeichen VIII R 17/02

DRsp Nr. 2002/17450

»Bei Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind, welches das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), ist dessen Vermögen nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der 1980 geborenen Tochter X, die aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers seit ihrer Geburt schwerstbehindert ist. X ist u.a. bewegungsunfähig, inkontinent sowie blind und wird im Haushalt des Klägers von zwei Vollzeit-Pflegekräften betreut. Der Schwerbehindertenausweis weist einen Grad der Behinderung von 100 v.H. aus und trägt u.a. die Merkzeichen aG, Bl und H.

Die Haftpflichtversicherung des für die Behinderung der Tochter des Klägers verantwortlichen Krankenhauses leistete an X eine Schadensersatzzahlung in Höhe von insgesamt 225 000 DM. Davon entfielen 125 000 DM auf materiellen Schadensersatz und 100 000 DM auf Schmerzensgeld. Aus diesen Beträgen resultiert ein Sparguthaben der Tochter in Höhe von ca. 130 203 DM.