BFH - Urteil vom 19.08.2004
VI R 33/97
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 § 19 Abs. 1 ; SGB IV § 17 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1093 ; SachBezV (vor 1996) § 1 Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2342
BFH/NV 2004, 1594
BFHE 2007, 230
BStBl 2004, 1076
DB 2004, 2348
DStR 2004, 1825
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 2528/93

BFH - Urteil vom 19.08.2004 (VI R 33/97) - DRsp Nr. 2004/16328

BFH, Urteil vom 19.08.2004 - Aktenzeichen VI R 33/97

DRsp Nr. 2004/16328

»1. Nutzt eine Arbeitnehmerin aufgrund eines von einem Dritten unentgeltlich eingeräumten Wohnungsrechts eine Wohnung, stellt der Nutzungsvorteil Arbeitslohn dar, wenn er sich als Ertrag der Arbeit erweist. 2. Anders als bei der Einräumung eines Erbbaurechts fließen in einem solchen Fall die Einnahmen nicht bereits mit der Bestellung, sondern erst laufend mit der Nutzung zu. 3. Die durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV vorgesehenen Durchschnittswerte der SachbezV in der Fassung vor 1996 kamen nur für solche Sachbezüge in Betracht, für die sie nach Ermächtigungsgrundlage und Ziel der Regelung geschaffen waren. Hierzu zählte nicht der Vorteil, eine Wohnung mit außergewöhnlicher Ausstattung nutzen zu dürfen.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 § 19 Abs. 1 ; SGB IV § 17 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1093 ; SachBezV (vor 1996) § 1 Abs. 1, 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1990 leitende Angestellte der A-OHG (OHG), an der zu 50 v.H. B und zu weiteren 50 v.H. dessen Kinder je zu gleichen Teilen beteiligt waren. B war ferner zu 90 v.H. an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Eigentümer der restlichen Anteile waren wiederum die Kinder des B je zu gleichen Teilen.