BFH - Urteil vom 19.08.2008
IX R 23/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 10/06

BFH - Urteil vom 19.08.2008 (IX R 23/07) - DRsp Nr. 2008/21681

BFH, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen IX R 23/07

DRsp Nr. 2008/21681

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute in den Streitjahren 1996 und 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Jahr 1994 erwarb die Klägerin zwei Eigentumswohnungen; die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 444 278 DM. Zur Finanzierung des Erwerbs nahm sie zwei Darlehen bei der Volksbank (G) über 330 000 DM und über 60 000 DM auf, welche durch auf den Eigentumswohnungen lastende Gesamtgrundschulden in Höhe von 390 000 DM und eine Bürgschaft des Klägers in gleicher Höhe gesichert wurden. Außerdem schloss die Klägerin mit dem Kläger im Januar 1995 einen Darlehensvertrag über 70 000 DM, in dem die Kläger lediglich einen jährlichen Zinssatz von 9 % vereinbarten; der Zinssatz wurde im Hinblick auf die Bürgschaft des Klägers mit 1 % über dem Darlehenszins der Volksbank G festgelegt. Im August 1995 und im Oktober 1996 gewährte der Kläger der Klägerin zu den gleichen Bedingungen weitere Darlehen in Höhe von 6 000 DM und in Höhe von 4 000 DM. Im Dezember 1997 änderten die Kläger die Darlehensverträge dahingehend, dass die Darlehensbeträge mit Wirkung zum 1. Januar 1998 jährlich mit 6 % zu verzinsen seien.