BFH - Urteil vom 19.09.2007
VII R 39/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 18
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2364/04

BFH - Urteil vom 19.09.2007 (VII R 39/05) - DRsp Nr. 2007/21455

BFH, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen VII R 39/05

DRsp Nr. 2007/21455

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie Herr E waren gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH. Am 10. Januar 2002 reichte der Kläger die Lohnsteueranmeldung für den Monat November 2001 ein. Für den Monat Dezember 2001 gab weder E noch der Kläger eine Lohnsteueranmeldung ab. Für die beiden Monate wurden keine Abgabenbeträge an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) entrichtet. Auf Antrag des Klägers vom 16. Januar 2002 wurde am 30. Januar 2002 über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach seiner Bestellung reichte der Insolvenzverwalter am 16. Oktober 2002 für den Monat November 2001 eine berichtigte Lohnsteueranmeldung sowie eine weitere Lohnsteueranmeldung für den Monat Dezember 2001 ein. Im Mai 2003 berichtigte der Insolvenzverwalter die für den Monat Dezember 2001 abgegebene Lohnsteueranmeldung.

Mit Haftungsbescheid vom 20. Januar 2003 nahm das FA den Kläger sowie E gemäß §§ 69, 34 der Abgabenordnung (AO) wegen in den Monaten November und Dezember 2001 nicht abgeführter Lohnsteuer als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Einspruch führte zu einer Herabsetzung der Haftungssumme sowie der Säumniszuschläge. Die Klage blieb erfolglos.