BFH - Urteil vom 19.10.2005
I R 91/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3070/02

BFH - Urteil vom 19.10.2005 (I R 91/04) - DRsp Nr. 2006/8845

BFH, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen I R 91/04

DRsp Nr. 2006/8845

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mitglied der Evangelischen Kirche im Rheinland; ihr Ehemann gehört keiner Kirche an. Die Eheleute wurden für das Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Familieneinkommen wurde allein von dem Ehemann erwirtschaftet, während die Klägerin selbst keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielte. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens der Ehegatten von 154 737 DM wurde gegen die Klägerin --unter Berücksichtigung eines Freibetrags für ein Kind in Höhe von 9 936 DM-- evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe von 1 080 DM festgesetzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung von Verfassungsrecht geltend (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, und Art. 20 Abs. 3 GG).

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Evangelischer Stadtkirchenverband --Beklagter--) und den Bescheid über evangelische Kirchensteuer 2001 vom 18. April 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.